Kurzarbeit – Fluch oder Segen?

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Bedingt durch die wirtschaftliche Situation während der Corona-Pandemie sind Beschäftigte in vielen Branchen von Kurzarbeit betroffen.

Hier ein kleiner Ratgeber.

Was ist Kurzarbeitergeld? Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Beschäftigte in Kurzarbeit verdienen weniger oder das Entgelt entfällt bei „Kurzarbeit null“ sogar ganz. Das Kurzarbeitergeld (KUG) gleicht das Minus zumindest teilweise aus.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Es ersetzt grundsätzlich rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis Ende März 2021 entstanden ist, gilt zudem bis Ende Dezember 2021: Bei längerem Bezug erhöht sich das Kurzarbeitergeld stufenweise. Tipp: IG-Metall-Mitglieder können ihr Kurzarbeitergeld mit unserem Kurzarbeitergeldrechner auf unser Homepage www.igmetall.de ausrechnen

Durch die Krisenregelung zum Kurzarbeitergeld ist es erstmals seit März 2020 möglich, dass Leiharbeitnehmer*Innen auch Kurzarbeitergeld beziehen können

Muss ich Kurzarbeitergeld versteuern?
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei. Beschäftigte müssen das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angeben. Es wirkt sich jedoch auf den Steuersatz aus, dem das übrige Einkommen unterliegt. Dadurch kann das Einkommen nach einem höheren Prozentsatz besteuert werden und es kann zu einer Steuernachzahlung kommen. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber inzwischen auch steuerfrei gestellt.

Was passiert mit meiner Rente?
Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird, tragen Arbeitgeber und Beschäftigte die Sozialbeiträge grundsätzlich je zu Hälfte. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein. Durch die befristete Krisenregelung erfolgt eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von bis zu 100 Prozent durch die Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber. Hier ist dringend zu empfehlen, sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen, ob zusätzliche Beitragszahlungen Sinn machen.

Des Weiteren kann der konkrete bisher erworbene Rentenanspruch erfragt werden. Dies ist zu empfehlen, da die Renteninformation, die jährlich nach Hause geschickt wird, oft einen zu hohen Rentenanspruch vermitteln kann.

Udo Fechtner
IG Metall Amberg